In der Luftfahrt werden verschiedene Funkdienste verwendet. Direkte Sprach- und Nachrichtenkommunikation zwischen verschiedenen Parteien genießt den Schutz des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Bei Transponderdaten wie Mode A/C, Mode S, ADS-B und FLARM ist dies unsicher.

Das Landgericht Köln wurde 2008 angerufen um die Situation zum Empfang vom Transponder Nachrichten zu klären. Das Urteil vom 3. September 2008 - Az. 1 L1048/08 stellte fest das der Empfang jedem frei steht, da es sich nicht um Abhören im Sinne von Audiosignalen und Sprache handelt. Weiterhin führte es aus: "Es ist bereits zweifelhaft, ob die von dem Gerät empfangbaren Signale des Navigationsfunks Nachrichten sind, die dem Anwendungsbereich des § 89 TKG unterfallen können." Dies wurde aber nicht weiter diskutiert oder entschieden.

Bei der Änderung des §89 des TKG zum 31.12.2016 ist "Abhören" zu "Kenntnisnahme einer Nachricht" verallgemeinert worden. Daher ist nun zu klären, ob sich Transponder-Nachrichten an ein unbestimmte Personengruppe richten. Aus unserer Sicht ist dies der Fall, da heute verschiedene Akteure diesen Daten nutzen und daran sogar ein öffentliches Interesse besteht.

Trotzdem fehlt es an einer offizielle Definition oder Klarstellung, vor allem da es bereits Gegenstand eines Rechtsstreits war. Uns fehlen im Moment die Mittel eine rechtliche Klärung anzustrengen.

Diese Problematik betrifft genau genommen sogar gängige Technologien wie WLAN oder Bluetooth, da das scannen nach verfügbaren Netzen oder Geräten auch die Kenntnisname von Nachrichten bedingt, die Nicht für den Nutzer bestimmt sind. Beispielsweise wenn sie vom WLAN-Router der Nachbarn versendet werden.